OLG Frankfurt/Main - 08.10.1991 (20 W 250/91) - DRsp Nr. 1992/8180
OLG Frankfurt/Main, vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 20 W 250/91
DRsp Nr. 1992/8180
»Hat der Erblasser denjenigen zum Erben eingesetzt, der ihn im Alter pflegt und die Beerdigung übernimmt, und war eine Pflege nicht erforderlich, dann ist die letztwillige Verfügung in vollem Umfang unwirksam.«
Normenkette:
BGB § 2065 Abs. 2, § 2085 ;
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