(b) »... Die Vorschrift [des § 1587 a Abs. 8 BGB] ist als Ausdruck des den Versorgungsausgleich allgemein beherrschenden Grundsatzes anzusehen, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar zur Hälfte, jedoch nicht darüber hinaus, an den ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und -rechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten beteiligt werden soll (§
Der Ortszuschlag nach der Ortszuschlagstabelle (Anlage V zum BBesG) ist im Versorgungsausgleich als familienbezogener Bestandteil stets entsprechend §
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