OLG Frankfurt/Main vom 11.05.1989
5 WF 60/89
Normen:
ZPO § 114 S.1, § 621 Abs.1, § 623 Abs.1, Abs.3; ZPO § 628 Abs.1 Nr.1, Nr.3;
Fundstellen:
DRsp IV(409)266d
FamRZ 1990, 297
NJW-RR 1990, 5

OLG Frankfurt/Main - 11.05.1989 (5 WF 60/89) - DRsp Nr. 1992/8235

OLG Frankfurt/Main, vom 11.05.1989 - Aktenzeichen 5 WF 60/89

DRsp Nr. 1992/8235

Keine Bedenken hinsichtlich etwaiger Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch eine Partei, die eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 ZPO (hier: Hausratsverteilung statt im Scheidungsverbundverfahren durch ein isoliertes Verfahren betreibt, sofern vernünftige Gründe vorliegen, die für die Durchführung eines isolierten Verfahrens sprechen.

Normenkette:

ZPO § 114 S.1, § 621 Abs.1, § 623 Abs.1, Abs.3; ZPO § 628 Abs.1 Nr.1, Nr.3;

d. »Grundsätzlich steht es einer Partei frei, Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren im Verbund anhängig zu machen oder isolierte Verfahren zu betreiben, wie § 623 Abs. 1 ZPO ergibt; Versorgungsausgleich und Sorgerechtsregelung sind hiervon ausgenommen, § 623 Abs. 3 ZPO. Läßt man gelten, daß diese Dispositionsfreiheit der Partei durch die Rücksicht eingeschränkt wird, die jemand zu nehmen hat, der öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt (hier PKH [Prozeßkostenhilfe]), so muß doch jeder vernünftige Grund ausreichen, Bedenken hinsichtlich mutwilligen Verhaltens auszuräumen. Schlechter als eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei darf die hilfsbedürftige Partei nicht gestellt werden (zum Begriff der Mutwilligkeit in diesem Sinne vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdn. 948 ff.).