d. »Grundsätzlich steht es einer Partei frei, Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren im Verbund anhängig zu machen oder isolierte Verfahren zu betreiben, wie § 623 Abs. 1 ZPO ergibt; Versorgungsausgleich und Sorgerechtsregelung sind hiervon ausgenommen, § 623 Abs. 3 ZPO. Läßt man gelten, daß diese Dispositionsfreiheit der Partei durch die Rücksicht eingeschränkt wird, die jemand zu nehmen hat, der öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt (hier PKH [Prozeßkostenhilfe]), so muß doch jeder vernünftige Grund ausreichen, Bedenken hinsichtlich mutwilligen Verhaltens auszuräumen. Schlechter als eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei darf die hilfsbedürftige Partei nicht gestellt werden (zum Begriff der Mutwilligkeit in diesem Sinne vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdn. 948 ff.).
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