OLG Frankfurt/Main vom 16.05.1986
4 UF 267/85
Normen:
BGB § 1573 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp I(166)156d
EzFamR BGB § 1573 Nr. 9
FamRZ 1986, 683

OLG Frankfurt/Main - 16.05.1986 (4 UF 267/85) - DRsp Nr. 1992/8366

OLG Frankfurt/Main, vom 16.05.1986 - Aktenzeichen 4 UF 267/85

DRsp Nr. 1992/8366

Bemessung der Übergangszeit für einen nach Abs. 5 (in der ab 1. 4. 1986 geltenden Fassung) zeitlich zu begrenzenden Unterhaltsanspruch.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.5;

»... Der Kl. steht gemäß § 1573 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch zu. Sie vermochte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. ... Jedoch ist der nach § 1573 Abs. 1 BGB bestehende nacheheliche Ehegattenunterhalt gemäß § 1573 Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) v. 20. 2. 1986 (BGBl I S. 301) auf die Zeit bis zum Ablauf des 31. 8. 1986 zu begrenzen. ...

Die bisherige, zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie der Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff. BGB hat der Gesetzgeber des UÄndG aufgegeben. In Ehen von mittlerer Dauer, also solchen zwischen regelmäßig zwei und zehn Jahren, aus der keine gemeinschaftlichen Kinder hervorgegangen sind und der Berechtigte keinen ehebedingten beruflichen Nachteilen ausgesetzt war, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zeitlich begrenzt werden. Da

eine innere Rechtfertigung für die lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards fehlt, kann der Unterhaltsanspruch nach einer Übergangszeit in solchen Fällen ganz entfallen .. .