OLG Frankfurt/Main vom 20.09.1988
11 U 18/88
Normen:
ZPO §§ 641, 641 i ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)246a
FamRZ 1989, 78
NJW-RR 1989, 393

OLG Frankfurt/Main - 20.09.1988 (11 U 18/88) - DRsp Nr. 1992/8262

OLG Frankfurt/Main, vom 20.09.1988 - Aktenzeichen 11 U 18/88

DRsp Nr. 1992/8262

a. Unzulässigkeit der Ä erleichterten Ä Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Mannes abgewiesen wurde.

Normenkette:

ZPO §§ 641, 641 i ;

»... § 641 i ZPO gehört .. zu den Bestimmungen, deren Anwendungsbereich durch § 641 ZPO fest umrissen und eingeschränkt wird. Er findet Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem für ehelich erklärten Kinde zum Gegenstand haben. Auf Rechtsstreitigkeiten über die Anfechtung der Ehelichkeit von Kindern ist § 641 i ZPO nicht entsprechend anzuwenden (so BGH, .. [zuletzt] FamRZ 1975, 483 ff.). Diese Rechtspr. des BGH hat in der Literatur vielfach Kritik erfahren [folgen Nachw.] Die Kritiker meinen im wesentlichen, es gäbe keinen inneren Grund, die Anwendung des § 641 i ZPO auf die Abstammungsprozesse der in § 641 ZPO genannten Art zu beschränken. § 641 i ZPO sei seinem Sinn nach auf alle im Kindschaftsprozeß möglichen Statusurteile entsprechend anzuwenden, weil es in jedem Falle um die Frage der Abstammung eines Kindes von einem bestimmten Manne gehe. ...

Entgegen der Kritik schließt sich der erk. Senat der oben zitierten Rechtspr. des BGH an.