OLG Frankfurt/Main, vom 26.04.1991 - Aktenzeichen 1 WF 27/91
DRsp Nr. 1992/8190
Der nach einer Bedarfstabelle ermittelte Barbedarf eines Kindes, das bei seiner Mutter in den neuen Bundesländern lebt und einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem in den alten Bundesländern lebenden barunterhaltspflichtigen Vater geltendmacht, ist nicht - wegen etwa geringerer Lebenshaltungskosten - um einen pauschalen Satz zu kürzen.