OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.02.1988 1 UF 324/87
Normen:
HausratsVO § 1, § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 645
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.02.1988 (1 UF 324/87) - DRsp Nr. 1995/7543
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.02.1988 - Aktenzeichen 1 UF 324/87
DRsp Nr. 1995/7543
Ein Auskunftsanspruch über Hausratsgegenstände im Besitz des anderen Ehegatten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Anspruchsteller bereits einmal mit einem Antrag auf Zuteilung von Hausrat deshalb gescheitert ist, weil er nicht genügend konkretisierte Angaben gemacht hat, und er zudem unverschuldet nicht in der Lage ist, entsprechende Angaben zu machen (hier: Zutritt zur Ehewohnung wird verweigert).