OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2010
5 UF 300/10
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Büdingen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 381/09

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2010 (5 UF 300/10) - DRsp Nr. 2011/10409

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2010 - Aktenzeichen 5 UF 300/10

DRsp Nr. 2011/10409

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000,- EURO

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten für die Zeit des Getrenntlebens um die Vergütung für die Nutzung der früheren Ehewohnung, die sich in dem im Miteigentum der Beteiligten stehenden Haus in O1 befindet, das der Antragsgegner seit dem Auszug der Antragstellerin, der nach dem widersprüchlichen Vortrag der Beteiligten im ... 2008 nach einem im einzelnen ... streitigen Vorfall stattfand, allein mit einer neuen Lebensgefährtin bewohnt. Der objektive Mietwert der 140 qm großen Ehewohnung beträgt insgesamt 600,- EURO, was die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens zugestanden hat, nachdem sie zunächst von 700,- EURO ausging. Die Antragstellerin hat in der Zwischenzeit persönliche Sachen aus dem Haus abgeholt, eine abschließende Hausratsteilung steht aus. Inzwischen soll die Ehe nach dem Vortrag der Parteien rechtskräftig geschieden sein.