OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.02.1994
2 UF 6/94
Normen:
HKiEntÜ Art. 3, Art. 12, Art. 13, Art.;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1339

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.02.1994 (2 UF 6/94) - DRsp Nr. 1995/2693

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen 2 UF 6/94

DRsp Nr. 1995/2693

1. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, so verstößt der Elternteil, der das Kind ohne den Willen des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringt, um dort mit dem Kind zu wohnen, gegen Art. 3 HKiEntÜ (hier: Kindesmutter verläßt mit dem gemeinsamen Kind der Parteien den ehelichen Wohnsitz in den USA und verzieht nach Deutschland). 2. Versagungsgründe nach Art. 13 HKiEntÜ hindern die Anordnung der Rückführung nach Art. 12 HKiEntÜ nur dann, wenn für das Kind eine schwerwiegende Gefahr droht (hier verneint). Da das Verfahren nach dem HKiEntÜ nicht das Sorgerechtsverfahren vorwegnehmen sondern vielmehr die ordnungsgemäße Durchführung eines solchen Verfahrens im Ursprungsland sicherstellen soll, ist die Ausnahmeregelung des Art. 13 HKiEntÜ auf wirklich schwerwiegende Gefahren zu beschränken, an deren Nachweis im übrigen strenge Anforderungen zu stellen sind. 3. Die Anwendung des Art. 20 HKiEntÜ, wonach die Rückgabe des Kindes abgelehnt werden kann, wenn sie nach den deutschen Grundwerten über den Schutz der Menschenrecht und Grundfreiheiten unzulässig wäre, erscheint im Verhältnis zu den USA von vorneherein ausgeschlossen.

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3, Art. 12, Art. 13, Art.;

Hinweise: