OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.03.1993 (4 WF 24/93) - DRsp Nr. 1994/9592
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.03.1993 - Aktenzeichen 4 WF 24/93
DRsp Nr. 1994/9592
1. Der Einwand der Verwirkung im Sinne des § 1611BGB schließt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (§ 1605BGB) nicht aus. 2. Die Frage, ob fehlender Kontakt zwischen unterhaltspflichtigem Vater und unterhaltsberechtigter volljähriger Tochter als schwere Verfehlung i.S. von § 1611 Abs. 1BGB zu werten ist, muß aus einer genauen und differenzierten Betrachtung und Bewertung der Entwicklung der Vater-Tochter-Beziehung - auch unter Berücksichtigung etwaigen Einflusses der elterlichen Scheidungs- bzw. Trennungssituation - beantwortet werden.
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