OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.03.1994 (6 WF 15/94) - DRsp Nr. 1995/2686
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 6 WF 15/94
DRsp Nr. 1995/2686
1. Beantragt ein Ehegatte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Scheidungsverfahrens und bestehen Zweifel an der Prozeßfähigkeit des anderen Ehegatten, so erschöpft sich die vom Gericht vorzunehmende Amtsprüfung nach § 56 Abs. 1ZPO nicht darin, daß das Gericht auf die Bedenken hinweist, es dem Antragsteller allein den Nachweis überläßt, daß das Prozeßhindernis nicht vorliegt, und es dann den Prozeßkostenhilfeantrag abweist, weil die Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten.2. Der Prozeßrichter muß vielmehr in einem solchen Fall alle zumutbaren und Erfolg versprechenden Erkenntnisquellen ausschöpfen.3. Bleiben die Bedenken trotz allem bestehen, so hat der Richter die Bestellung eines Prozeßpflegers nach § 57ZPO zu prüfen, da dem Antragsteller die Geltendmachung seiner Rechte auf Dauer nicht vorenthalten werden kann
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