OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.08.1994 (4 WF 80/94) - DRsp Nr. 1995/7548
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.08.1994 - Aktenzeichen 4 WF 80/94
DRsp Nr. 1995/7548
1. Der Kauf eines teuren Musikinstrumentes zur Berufsausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes stellt dann keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2BGB dar, wenn die Entscheidung über den Beginn der Ausbildung und die Bestellung des Instrumentes Monate vor dessen Auslieferung und der Rechnungslegung lagen.2. In einem solchen Fall war der Aufwand für das Instrument voraussehbar und hätte vom Berechtigten nach ordnungsgemäßer Inverzugsetzung im Rahmen der laufenden Unterhaltszahlungen in Raten abgefordert werden müssen.