OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.09.1988
2 WF 36/88
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 739
JurBüro 1988, 1012
Rpfleger 1988, 380

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.09.1988 (2 WF 36/88) - DRsp Nr. 1995/6618

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.09.1988 - Aktenzeichen 2 WF 36/88

DRsp Nr. 1995/6618

Wird von den Prozeßparteien, die im Rahmen des Unterhaltsverfahrens nur über die Unterhaltsspitze streiten und denen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, auf Vorschlag des Gerichts auch den freiwillig gezahlten Unterhaltssockelbetrag in einen gerichtlichen Vergleich mit ein, so kann von einer stillschweigenden Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf den nicht streitbefangenen Teil des Unterhaltsanspruchs ausgegangen werden. Das Titulierungsinteresse bezüglich des Sockelbetrages kann im Rahmen der Streitwertfestsetzung nur mit einem Bruchteil des Streitwertes aus § 17 Abs. 1 GKG bewertet werden.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1988, 739
JurBüro 1988, 1012
Rpfleger 1988, 380