OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2016
5 WF 287/15
Normen:
FamGKG § 42;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 14/15

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.04.2016 (5 WF 287/15) - DRsp Nr. 2016/11579

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 5 WF 287/15

DRsp Nr. 2016/11579

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 5.616,59 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 360,46 € festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Straße1, Stadt1, bewilligt.

Normenkette:

FamGKG § 42;

Gründe

Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin auf Herabsetzung des Verfahrenswerts ist begründet. Entgegen der vom Amtsgericht vorgenommenen gestuften Festsetzung mit einem Wert von 6.560,00 € bis zum 03.08.2015 und einem ab dem 04.08.2015 geltenden Wert von 498,00 € war eine einheitliche Festsetzung im tenorierten Umfang zutreffend.