OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.06.1994 (20 W 236/94) - DRsp Nr. 1995/2708
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 20 W 236/94
DRsp Nr. 1995/2708
Sowohl § 1355 Abs. 2BGB a.F. wie auch die neue seit 1.4.1994 geltende Fassung der Vorschrift gestatten eine Bestimmung des Familiennamens nur nach den Geburtsnamen der Ehegatten. Ein früherer Ehename scheidet damit als neuer Familienname aus.