OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.01.1991 (3 WF 134/90) - DRsp Nr. 1995/7576
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.01.1991 - Aktenzeichen 3 WF 134/90
DRsp Nr. 1995/7576
Gegen die Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4ZPO steht der Landeskasse ein Beschwerderecht nicht zu.2. Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3ZPO liegen nicht vor, da sich die hier streitige Abänderungsentscheidung nach Voraussetzung und Inhalt eindeutig von der Erstentscheidung (Bewilligung von Prozeßkostenhilfe) unterscheidet.3. Das Beschwerderecht des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO (Beschwerde im übrigen) steht nur der mittellosen Partei zu, nicht auch der Landeskasse.