OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.01.1991
3 WF 134/90
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1326

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.01.1991 (3 WF 134/90) - DRsp Nr. 1995/7576

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.01.1991 - Aktenzeichen 3 WF 134/90

DRsp Nr. 1995/7576

Gegen die Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO steht der Landeskasse ein Beschwerderecht nicht zu. 2. Die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor, da sich die hier streitige Abänderungsentscheidung nach Voraussetzung und Inhalt eindeutig von der Erstentscheidung (Bewilligung von Prozeßkostenhilfe) unterscheidet. 3. Das Beschwerderecht des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO (Beschwerde im übrigen) steht nur der mittellosen Partei zu, nicht auch der Landeskasse.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1326