OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.01.1992 (4 WF 109/91) - DRsp Nr. 1995/2745
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.01.1992 - Aktenzeichen 4 WF 109/91
DRsp Nr. 1995/2745
Hat eine Partei eine Erklärung darüber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei (§ 120 Abs. 4ZPO) auf Verlangen nicht abgegeben und hat das Amtsgericht daraufhin die Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr. 2ZPO aufgehoben, so kann die Partei die Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch noch in der Beschwerdeinstanz nachholen.