OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.01.1994
3 WF 156/93
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 890

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.01.1994 (3 WF 156/93) - DRsp Nr. 1995/7681

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 3 WF 156/93

DRsp Nr. 1995/7681

1. Ein Familienrichter, der im Zuge einer Auseinandersetzung über die Zuständigkeit in einer Unterhaltsklage einem Prozeßbevollmächtigten gegenüber äußert, er lasse sich nicht "verarschen", kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2. Dem Richter ist es zwar nicht verwehrt, sich wertend zum Sachvortrag einer Partei zu äußern, doch hat er sich dabei in Ton und Wortwahl auf das sachlich gebotene zu beschränken.

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen
NJW-RR 1995, 890