OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.03.1994 (3 WF 155/93) - DRsp Nr. 1995/2648
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 3 WF 155/93
DRsp Nr. 1995/2648
1. Die Neufassung des § 91BSHG vom 23.6.1993 mit der nunmehr darin enthaltenen "cessio legis" erfaßt auch Sozialhilfeleistungen vor dem 23.6.1993.2. Die Klage einer Unterhaltsberechtigten auf Zahlung zukünftigen Unterhalts ist mutwillig im Sinne des § 114ZPO, wenn (und soweit) sie Sozialhilfe bezieht und nach den Umständen zu erwarten ist, daß die Sozialhilfe auf Dauer in Anspruch genommen werden muß.3. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe, auch den zukünftigen Unterhalt selbst geltend zu machen.