OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.06.1986
4 UF 323/85
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1671 Nr. 3

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.06.1986 (4 UF 323/85) - DRsp Nr. 1995/7631

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.06.1986 - Aktenzeichen 4 UF 323/85

DRsp Nr. 1995/7631

1. Bei ansonsten gleicher Eignung beider Elternteile und guten Bindungen des Kindes zu den Eltern gewinnt der auf die Kontinuität der Lebensumstände gestützte Kindeswille entscheidende Bedeutung. 2. Eine Einigung der Eltern (hier Sorgerecht zugunsten der Mutter) ist vom Gericht nur zu berücksichtigen, wenn sich wenigstens eine Partei auch in irgendeiner Weise auf diese Einigung beruft. 3. Die Bindung an einen gemeinsamen Sorgerechtsvorschlag entfällt wenigstens dann, wenn eine Änderung wesentlicher Umstände die Grundlage der Absprache entfallen läßt (hier: Mutter plant entgegen ihrer ursprünglichen Absicht den Umzug in eine andere Stadt).

Normenkette:

BGB § 1671 ;
Fundstellen
EzFamR BGB § 1671 Nr. 3