OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.07.1989 (4 UF 43/89) - DRsp Nr. 1995/7663
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 4 UF 43/89
DRsp Nr. 1995/7663
1.Die Wertfestsetzung für den Antrag auf Übertragung von Vermögensgegenständen gemäß § 1383BGB erfolgt im Hinblick auf § 1 Abs. 2GKG nach § 12GKG.2. Ausschlaggebend ist der Wert des Vermögensgegenstandes, § 6ZPO.3. Wird der Antrag auf Übertragung verbunden mit einem Antrag auf Zahlung eines Zugewinns, so erfolgt keine Zusammenrechnung der Werte, wenn wirtschaftlich das gleiche Ziel erreicht werden soll (hier Verrechnung des Wertes des Vermögensgegenstandes auf den Zugewinnausgleich).4. Ein eventuell überschießender Wert des Vermögensgegenstandes ist jedoch zu berücksichtigen.