OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.03.1992
3 WF 32/92
Normen:
ZPO § 114, § 115, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1451

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.03.1992 (3 WF 32/92) - DRsp Nr. 1995/2746

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 3 WF 32/92

DRsp Nr. 1995/2746

1. Es ist möglich, die Prozeßkostenhilfe von vorneherein derart zu gewähren, daß von einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an Raten zu zahlen sind, wenn schon jetzt feststeht, daß zur Zeit bestehende Darlehensverbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt auslaufen werden. 2. Es ist jedoch nicht möglich, in einem vergleichbaren Fall eine Abänderungsentscheidung mit einem solchen Inhalt zu erlassen. Vielmehr muß abgewartet werden, bis die Verbesserung der Einkommensverhältnisse durch Wegfall von Darlehensverbindlichkeiten tatsächlich eingetreten ist.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115, § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1451