OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.04.1994 (20 W 145/94) - DRsp Nr. 1995/1524
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 20 W 145/94
DRsp Nr. 1995/1524
1. Die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand für die Betreuung, wobei dieser nebst anteiligen Bürokosten und Mehrwertsteuer die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung darstellt. 2. Bei einem anwaltlichen Berufsbetreuer ist ein Stundensatz von 120 DM nicht zu beanstanden.