OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.07.1991
3 WF 121/91
Normen:
ZPO § 139, § 323 Abs. 3, § 767, § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1328

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.07.1991 (3 WF 121/91) - DRsp Nr. 1995/7578

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 3 WF 121/91

DRsp Nr. 1995/7578

1. Gemäß § 323 Abs. 3 BGB kann ein Unterhaltsurteil erst ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage den neuen Verhältnissen angepaßt werden. 2. Ein Unterhaltsverpflichteter, der nach gescheiterten Abänderungsverhandlungen eine rückwirkende Unterhaltsermäßigung geltend machen will, muß den Weg der Klagehäufung beschreiten und neben der Abänderungsklage zur künftigen Änderung auch Vollstreckungsgegenklage erheben, mit der er unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmißbrauch oder Verwirkung in der Zeit vor Klageerhebung geltend machen kann. 3. Die Zwangsvollstreckung kann in solchen Fällen hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage nach § 769 ZPO rückwirkend auf die Zeit vor Klageerhebung und hinsichtlich der Abänderungsklage analog § 769 ZPO für die Zeit ab Klageerhebung vorläufig eingestellt werden.