OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.07.1991 (5 UF 268/85) - DRsp Nr. 1995/7515
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 5 UF 268/85
DRsp Nr. 1995/7515
1. Anwartschaften des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen sind im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen. Die Bewertung zum Zweck des Versorgungsausgleichs ist nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2BGB durch Umrechnung auf der Grundlage des Barwertes - nicht des Deckungskapitals - vorzunehmen.2. Der Wert von Versorgungsanwartschaften bei der Erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen steigt in der Anwartschaftsphase und in der Leistundsphase in nahezu gleicher Weise wie der Wert in der Beamtenversorgung. Solche Anwartschaften sind daher mit ihrem nominellen Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Der Ausgleich erfolgt durch in der Satzung vorgesehene Realteilung.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.