OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.09.1991 (3 WF 171/90) - DRsp Nr. 1995/2744
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.09.1991 - Aktenzeichen 3 WF 171/90
DRsp Nr. 1995/2744
1. Wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sowohl das Sorgerecht wie auch das Umgangsrecht geregelt, so ist eine sofortige Beschwerde nach § 620cZPO nur gegen die Sorgerechtsentscheidung möglich.2. Hat eine Partei gegen die im Rahmen eines Scheidungsverbundurteils ergangene Sorgerechtsentscheidung die befristete Beschwerde eingelegt, so ist für die weiterhin zulässige Abänderung der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht das Amtsgericht und nicht das OLG zuständig.3. Die Regelung des § 620a Abs. 4ZPO greift nicht ein, da der Gegenstand der angefochtenen Folgesache (Sorgerecht) demjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (Umgangsrecht) nicht entspricht. Entscheidend ist insofern die Übereinstimmung nach den Katalogen der §§ 620, 621ZPO.