OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.06.1994
3 UF 66/94
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 564
IPRax 1996, 38

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.06.1994 (3 UF 66/94) - DRsp Nr. 1995/7531

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 3 UF 66/94

DRsp Nr. 1995/7531

1. Eine in Gambia erfolgte Scheidung gambischer Eheleute, bei der die Ehefrau nicht gehört wurde und auch sonst nicht beteiligt war, ist in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht anzuerkennen (Art. 103 GG in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). 2. Eine Sorgerechtsentscheidung zwischen den genannten Eheleuten ist, solange die Kinder der Parteien in Deutschland leben, nach Art. 1, 2 MSA von den deutschen Gerichten nach deutschem Recht zu treffen 3. Das Gericht ist an einer Sorgerechtsentscheidung zugunsten der Ehefrau nicht nach Art. 3 MSA gehindert, wenn der Ehemann eine Bescheinigung des gambischen Sozialministeriums vorlegt, wonach das Sorgerecht im Interesse der Kinder und mit Rücksicht auf seine Einkünfte dem Vater gewährt werde.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 4 ;

Hinweise: