OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.09.1991 (1 UF 41/91) - DRsp Nr. 1995/7575
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.09.1991 - Aktenzeichen 1 UF 41/91
DRsp Nr. 1995/7575
Ist eine Ehe zwischen Bürgern der ehemaligen DDR noch vor dem Beitritt zur Bundesrepublik unter Anwendung des Scheidungsrechts der DDR geschieden worden, so ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 234 § 6EGBGB ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.2. Dies gilt auch für den Fall, daß einer der Ehegatten bereits 1988 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist.3. Art. 17 Abs. 3EGBGB ist nicht anzuwenden, da ihm Art. 234 § 6EGBGB als lex specialis vorgeht.