OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.10.1992 (5 WF 133/92) - DRsp Nr. 1995/6976
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 5 WF 133/92
DRsp Nr. 1995/6976
Das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3ZPO ist beschränkt auf die Fälle, in denen keine monatlichen Raten festgesetzt sind.2. Auch das außerordentliche Beschwerderecht der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" gewährt kein über den § 127 Abs. 3ZPO hinausgehendes Beschwerderecht in den Fällen, in denen das Gericht zwar ohne das Vorliegen eines amtlichen Vordrucks (vergleiche die Regelung hierzu in § 117 Abs. 4ZPO) über den Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hat, jedoch aufgrund eines von der Partei eingereichten Schriftsatzes in der Lage war, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei ausreichend zu beurteilen.