OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.07.1989 (3 WF 57/89) - DRsp Nr. 1996/22953
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.07.1989 - Aktenzeichen 3 WF 57/89
DRsp Nr. 1996/22953
1. Der Unterhaltspflichtige kann im Wege der Abänderungsklage verlangen, daß der titulierte Vorsorgeunterhalt statt an den Berechtigten selbst unmittelbar an einen Versorgungsträger gezahlt werden kann, wenn der Berechtigte in der Vergangenheit den Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.2. Eine bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne des § 1578 Abs. 3BGB liegt schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("angemessene Versicherung für den Fall des Alters") nicht vor, wenn der Berechtigte mit dem Vorsorgeunterhalt die auf dem von ihm genutzten Eigenheim ruhenden Belastungen tilgt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.