OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.09.1989
1 UF 284/88
Normen:
BGB § 1587, § 1587a; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 417

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.09.1989 (1 UF 284/88) - DRsp Nr. 1996/22951

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 1 UF 284/88

DRsp Nr. 1996/22951

1. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bezieht sich nicht nur auf Mischehen, sonder auch auf reine Ausländerehen. 2. Die Billigkeitsregelung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 dient dazu, flexibel auf die Belange aller Beteiligten in jedem Einzelfall unter ausgewogener Berücksichtigung von Gerechtigkeitserwägungen reagieren zu können (hier Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen griechischen Staatsangehörigen gegen den Widerstand des Ehemannes mit den Erwägungen, daß es sich um eine sogenannte Hausfrauenehe gehandelt habe, bei der der Versorgung des Haushaltes und der Erziehung des Kindes durch die Ehefrau der berufliche Aufstieg des Ehemannes gegenübersteht, an dem die Ehefrau auch über den Versorgungsausgleich teilnimmt).

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587a; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1990, 417