OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.01.1996
6 UF 250/95
Normen:
BGB § 1671, § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 889

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.01.1996 (6 UF 250/95) - DRsp Nr. 1996/22932

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 6 UF 250/95

DRsp Nr. 1996/22932

1. Ist die elterliche Sorge den Eltern nach der Scheidung gemeinsam übertragen, dann kommt eine Abänderung dieser Entscheidung mit dem Ziel, einen Elternteil allein die elterliche Sorge ausüben zu lassen, nicht in Betracht, wenn der antragstellende Elternteil sein Änderungsbegehren allein darauf stützt, daß der andere Elternteil sich nicht in ausreichendem Maße aktiv um das Wohl der Kinder bemühe und nicht weitergehend Verantwortung übernehme. 2. Anders als in dem Fall ständiger Meinungsverschiedenheiten der Eltern ist in einem solchen Fall das Wohl des Kindes nicht gefährdet, so daß die Abänderung der Sorgerechtsentscheidung nicht im Interesse des Kindes angezeigt ist, § 1696 Abs. I BGB

Normenkette:

BGB § 1671, § 1696 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 889