OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.06.1991
5 WF 84/91
Normen:
GKG § 17, § 18 ; ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1458

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.06.1991 (5 WF 84/91) - DRsp Nr. 1995/7581

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.06.1991 - Aktenzeichen 5 WF 84/91

DRsp Nr. 1995/7581

1. Beantragt die klagende Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Unterhalt, so ist Prozeßkostenhilfe grundsätzlich für beide Stufen gleichzeitig zu bewilligen. 2. Es erscheint nicht sachgerecht, die Prozeßkostenhilfe für die Leistungsstufe auf "ein Drittel der Sätze der Düsseldorfer Tabelle" zu beschränken. 3. Vielmehr ist gleich zu Anfang des Verfahrens unter Zugrundelegung des Parteivortrags die Erfolgsaussicht der Leistungsstufe zu bewerten, indem für sie ein entsprechender Streitwert festgesetzt wird. Ausgehend von § 17 GKG kann der nach § 18 GKG maßgebende höhere Leistungsantrag wertmäßig erfaßt werden.

Normenkette:

GKG § 17, § 18 ; ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1458