OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.04.1998
1 W 16/98
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
MDR 1999, 189
OLGReport-Frankfurt 1998, 351

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.04.1998 (1 W 16/98) - DRsp Nr. 1999/4733

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 1 W 16/98

DRsp Nr. 1999/4733

1. Haben die Parteien eines Rechtsstreits vor dem Gericht einen Vergleich geschlossen und anschließend die Hauptsache für erledigt erklärt, dann ist bei der zu treffenden Entscheidungen nach § 91a ZPO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Parteien und nicht auf die aus dem Vergleich ersichtliche Quote des Nachgebens einer Partei abzustellen. 2. Ist der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt des Vergleichs noch völlig offen, so rechtfertigt dies, die Kosten gegeneinander aufzuheben, auch wenn der Kläger sich mit deutlich weniger als der Hälfte der ursprünglichen Klageforderung zufrieden gegeben hat.

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 91a;
Fundstellen
MDR 1999, 189
OLGReport-Frankfurt 1998, 351