OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.06.1994 (3 UF 6/94) - DRsp Nr. 1995/1517
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 3 UF 6/94
DRsp Nr. 1995/1517
Durchläuft der Ehemann während der Ehe eine qualifizierte Ausbildung, während die Ehefrau versicherungspflichtig arbeitet, so ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Ehefrau jedenfalls dann gemäß § 1587c Nr. 1 BGB grob unbillig, wenn der Ehemann mittlerweile in qualifizierter Stellung im öffentlichen Dienst tätig ist , während gleichzeitig die Ehefrau ihre Berufstätigkeit krankheitsbedingt einschränken mußte.