OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.06.1991
3 WF 65/91
Normen:
HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1327

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.06.1991 (3 WF 65/91) - DRsp Nr. 1995/7577

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 3 WF 65/91

DRsp Nr. 1995/7577

1. Streiten sich getrennt lebende Eheleute über die Wirksamkeit einer privatschriftlichen Einigung über die Ehewohnung, so ist auf jeden Fall die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, unabhängig davon, ob der Streit im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung oder in einem Verfahren nach der Hausratsverordnung geführt wird. 2. Daß § 1 HausratsVO als Voraussetzung die fehlende Einigung der Eheleute nennt, ist für die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts ohne Bedeutung.

Normenkette:

HausratsVO § 1 ; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 1327