OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.06.1991 (3 WF 65/91) - DRsp Nr. 1995/7577
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 3 WF 65/91
DRsp Nr. 1995/7577
1. Streiten sich getrennt lebende Eheleute über die Wirksamkeit einer privatschriftlichen Einigung über die Ehewohnung, so ist auf jeden Fall die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, unabhängig davon, ob der Streit im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung oder in einem Verfahren nach der Hausratsverordnung geführt wird.2. Daß § 1HausratsVO als Voraussetzung die fehlende Einigung der Eheleute nennt, ist für die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts ohne Bedeutung.