OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.05.1995
3 UF 29/95
Normen:
BGB § 1564, § 1587 ; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2; ZPO § 114, § 308, § 328 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 92

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 29.05.1995 (3 UF 29/95) - DRsp Nr. 1997/559

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 3 UF 29/95

DRsp Nr. 1997/559

1. Reicht ein Antragsteller sowohl zunächst in Deutschland und dann auch in seiner Heimat (hier: Türkei) einen Scheidungsantrag ein, und wird die Ehe daraufhin durch eine Entscheidung des ausländischen Gerichts geschieden, so hindert dies grundsätzlich nicht eine erneute Entscheidung über den Scheidungsantrag in Deutschland, § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. 2. Hat das Familiengericht trotz fehlenden Antrags entgegen § 308 ZPO die Hauptsache Scheidung für erledigt erklärt, so ist trotz dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers und der Vorschrift des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Prozeßkostenhilfe für die Berufung wegen Mutwilligkeit zu versagen, da es der Antragsteller durch Antragsrücknahme in der Hand hat, die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Scheidungsurteils herbeizuführen.