OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.1998 (3 UF 89/98) - DRsp Nr. 1999/9691
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 3 UF 89/98
DRsp Nr. 1999/9691
Ist die Mutter eines Kindes (hier: eine chinesische Staatsangehörige) sozial und beruflich in Deutschland integriert, so rechtfertigt allein die abstrakte Möglichkeit eines Wechsel ins Ausland keinesfalls den Entzug oder die Vorenthaltung der elterlichen Sorge.