OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.1990 (4 UF 66/90) - DRsp Nr. 1995/7561
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 4 UF 66/90
DRsp Nr. 1995/7561
1. Für das Vorliegen einer Ehe von kurzer Dauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB ist der Zeitabschnitt zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird, und unabhängig vom Alter der Parteien (hier beide Parteien schon bei Heirat Rentner).
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