OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.1993
5 UF 77/92
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Ital. ScheidungsGScheidungsG (Fassung des Gesetzes 74/1987) Art. 5 Abs. 4, Abs. 6;
Fundstellen:
DRsp I(180)161f-g (Ls)
FamRZ 1994, 584
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/M. - Urteil - Hö 4a F 263/90 - 27.03.1992,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.1993 (5 UF 77/92) - DRsp Nr. 1994/9549

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 77/92

DRsp Nr. 1994/9549

Wurden die Ehegatten in Italien nach italienischem Recht geschieden, so bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt nach italienischem Recht. Trotz der Formulierung in Art. 5 Abs. 4 des italienischen Scheidungsgesetzes ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der seinen Unterhaltsanspruch im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, auch nach italienischem Recht nicht gehindert, den Unterhaltsanspruch nach dem Scheidungsverfahren in einem isolierten Verfahren geltend zu machen. Dies folgt daraus, daß ein Unterhaltsverzicht für die Zeit nach der Scheidung nach italienischem Recht nicht möglich und der Unterhalt nur auf Antrag einer Partei tituliert werden kann. Nach Art. 5 Abs. 6 des italienischen Scheidungsgesetzes bemißt sich der nacheheliche Unterhalt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Beiträgen jeden Ehegattens innerhalb der Familie und bei der Bildung des Vermögens. Anders als das deutsche Recht kennt das italienische Recht keinen Vorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten vor demjenigen des neuen Ehegatten.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Ital. ScheidungsGScheidungsG (Fassung des Gesetzes 74/1987) Art. 5 Abs. 4, Abs. 6;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: