OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.1994 (4 UF 30/92) - DRsp Nr. 1995/1525
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 4 UF 30/92
DRsp Nr. 1995/1525
Unterbricht ein volljähriges Kind nach Erreichen der Fachhochschulreife und nach Ableistung des Zivildienstes seine Ausbildung von Juli 1984 bis Januar 1987 (= 31 Monate), so verliert es seinen Unterhaltsanspruch auf Ausbildung in vollem Umfang. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und sich wegen des Zeitablaufs darauf einrichten durfte, nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden