OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.1986
4 UF 215/85
Normen:
BGB § 123, § 1569, § 1601 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 123 Nr. 1

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.1986 (4 UF 215/85) - DRsp Nr. 1995/7643

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.1986 - Aktenzeichen 4 UF 215/85

DRsp Nr. 1995/7643

1. Schließen die Parteien zur Regelung des Unterhaltes für die Zeit nach der Scheidung einen notariellen Vertrag, der neben dem Ehegatten- auch den Kindesunterhalt umfaßt, so ist der Unterhaltsverpflichtete berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Berechtigte vor Abschluß des Vertrages mehrfach die ausdrückliche Frage nach dem Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft jeweils wahrheitswidrig verneint hat und der Verpflichtete erst Jahre später positive Kenntnis davon erhält, daß die Lebensgemeinschaft schon bei Abschluß des Vertrages bestand. 2. Die Anfechtung umfaßt auch die Regelung des Kindesunterhaltes, da bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung von einem engen Zusammenhang aller Einzelregelungen auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 123, § 1569, § 1601 ;
Fundstellen
EzFamR BGB § 123 Nr. 1