OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.1995
3 UF 172/95
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1, § 1381 ; ZPO § 916, § 917 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 747

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.1995 (3 UF 172/95) - DRsp Nr. 1996/22938

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 3 UF 172/95

DRsp Nr. 1996/22938

1. Erfährt der bereits geschiedene Ehegatte, daß der andere Ehegatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhebliche Vermögenswerte (hier rund 10 Millionen DM) verschwiegen und damit die Durchführung des Zugewinnausgleichs verhindert hat, und beantragt er nunmehr den Erlaß eines Arrestes zur Sicherung seines Anspruchs aus dem Zugewinnausgleich, so liegt der Arrestgrund darin, daß das bisherige Verhalten des anderen Ehegatten die Besorgnis nahelegt, er werde auch in Zukunft versuchen, durch ihm geeignet erscheinende Schritte die Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern.