OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1994
10 U 16/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 549
OLGReport-Frankfurt 1994, 152
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 141/92

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.1994 (10 U 16/93) - DRsp Nr. 1998/3810

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 10 U 16/93

DRsp Nr. 1998/3810

Tatbestand:

Die Klägerin ist Minderheitsgesellschafterin der ... mit einem Geschäftsanteil von 44,45 %. Den Geschäftsanteil von 55,55 % hielt im Jahre 1981 ..., der Vater des Beklagten. In der Gesellschafterversammlung am 26. November 1981 wurde der Beklagte einstimmig mit Wirkung vom 1. Juli 1981 zum Gesamt-Geschäftsführer berufen und der Geschäftsführervertrag vom gleichen Tage unterzeichnet, dessen § 11 wie folgt lautet:

"Dauer und Kündigung

Die Tätigkeit von Herrn ... als Geschäftsführer beginnt am 1.1.1982 und ist fest abgeschlossen auf 5 Jahre und verlängert sich zu den gleichen Vertragsbedingungen, falls Herr Schäufele als Geschäftsführer bestätigt wird."

Nachdem der Mehrheitsgesellschafter seine Geschäftsführung niedergelegt und seine Geschäftsanteile an den Beklagten - im Innenverhältnis treuhänderisch - abgetreten hatte, verhandelten die Parteien im Dezember 1986 über eine Verlängerung des Geschäftsführervertrages und entwarfen einen.neuen Geschäftsführervertrag, der an die Stelle "des alten Geschäftsführervertrages, der das Anstellungsverhältnis ... bis.zum 31. Dezember 1986 regelte", treten und eine Laufzeit von drei Jahren haben sollte, von den Parteien aber nicht unterzeichnet wurde.