OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.1994 (6 UF 279/93) - DRsp Nr. 1995/2672
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen 6 UF 279/93
DRsp Nr. 1995/2672
1. Lassen sich türkische Eheleute scheiden, so ist türkisches Recht anzuwenden, Art 17 Abs. 1EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB.2. Eine Ehe ist zerrüttet im Sinne des Art. 134 Türk. ZGB, wenn die Ehe nur auf Veranlassung der Eltern der Ehegatten geschlossen wurde, und die (bei Eheschließung gerade 14-jährige) Ehefrau auf Grund ihrer Erziehung in der Türkei keinerlei Bereitschaft zeigt, sich in Deutschland zu integrieren, obwohl bei der Eheschließung nach den Umständen offensichtlich war, daß die Eheleute auf Dauer in Deutschland leben würden.