OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1986
4 UF 81/86
Normen:
BGB § 1570, § 1571, § 1572, § 1573 Abs. 1, § 1574 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1569 Nr. 5

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1986 (4 UF 81/86) - DRsp Nr. 1995/7646

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.1986 - Aktenzeichen 4 UF 81/86

DRsp Nr. 1995/7646

1. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist ausgeschlossen, wenn das zu betreuende Kind bereits 17 Jahre alt ist und eine besondere Betreuungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. 2. Bei einer gerade Vierzigjährigen kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1571 BGB nicht in Frage. 3. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ihre Ursache in ehe- und trennungsbedingten Depressionen haben, stehen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, da solche Beschwerden bei Aufnahme einer Berufstätigkeit weichen und man ihnen durch Sport, Heiltherapie und Medikamente wirksam begegnen kann. 4. Wenn ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB geltend gemacht wird, ist darzulegen, in welcher Form und in welchem Umfang Bemühungen stattgefunden haben, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden beziehungsweise Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen wahrzunehmen, § 1574 Abs. 3 BGB.