OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.1991 (3 UF 154/90) - DRsp Nr. 1995/7569
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.1991 - Aktenzeichen 3 UF 154/90
DRsp Nr. 1995/7569
1. Die örtliche Zuständigkeit in einer Ehesache ist als ausschließliche Zuständigkeit in jedem Verfahrensstand, also auch in der Berufungsinstanz, von Amts wegen zu prüfen.2. Hat ein örtlich nicht zuständiges Familiengericht über den Scheidungsantrag entschieden, so ist das Scheidungsurteil auf Antrag nach § 281ZPO durch Urteil aufzuheben und die Sache an das örtlich zuständige Familiengericht zu verweisen.3. § 512aZPO ist nicht anwendbar, da er nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eingreift.