OLG Hamburg, vom 03.07.1990 - Aktenzeichen 2 UF 92/88 S
DRsp Nr. 1994/10068
Ebenso wie das Elternrecht ist auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes verfassungsrechtlich geschützt. Dieses Persönlichkeitsrecht des Kindes ist schon dann im Rahmen des § 1634BGB zu berücksichtigen, wenn nachvollziehbare, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, daß sich das Kind ohne Einschränkung oder Ausschluß des Umgangsrechts ungünstig entwickeln könnte.Liegt in der derzeitigen familiären Situation keine hinreichende Grundlage für eine Umgangsregelung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, so ist die Umgangsbefugnis auszuschließen, wenn das Kind sich aus nachvollziehbaren Gründen gegen den Umgang ausspricht.