OLG Hamburg vom 08.04.1988
1 U 157/86
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)77a-b
FamRZ 1988, 1046
JZ 1988, 570
NJW-RR 1988, 799
VersR 1988, 1243

OLG Hamburg - 08.04.1988 (1 U 157/86) - DRsp Nr. 1992/8526

OLG Hamburg, vom 08.04.1988 - Aktenzeichen 1 U 157/86

DRsp Nr. 1992/8526

a-b. Strenge Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Erzieher in einem Heim für schwer erziehbare Fürsorgezöglinge; (b) Grenzen

Normenkette:

BGB § 832 ;

Der klagende Bootsvermieter fordert vom Träger eines Heims für Fürsorgezöglinge Schadensersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung; zwei aus dem Heim entwichene schwer erziehbare Jugendliche hatten ein Kanu der Bootsvermietung entwendet, dieses umgespritzt und dann zwei Tage und Nächte damit auf einem Fluß verbracht.

»... [Die] Bediensteten der Bekl. [haben] sich keiner Verletzung ihrer Aufsichtspflicht schuldig gemacht.. . Allerdings hätte das Entweichen der beiden Zöglinge und damit der dem Kl. entstandene Schaden verhindert werden können, wenn die Jugendlichen im Heim R. gleichsam gefängnisartig eingeschlossen gehalten wurden. Das ist aber nicht die Aufgabe dieses Heims, welches der Erziehung schwererziehbarer Jugendlicher dient. Zu diesem Zweck war den Bediensteten der Bekl. durch das JWG diejenige Aufsicht über die Jugendlichen übertragen, die sonst ihren Eltern oblegen hätte. Dieser Aufgabe haben die Bediensteten der Bekl. genügt. Es handelt sich hier um einen Schadensfall, der auch bei bestmöglicher Beaufsichtigung eintreten konnte.