Durch das am 5. April 1982 rechtskräftig gewordene Urteil des Familiengerichts Hamburg vom 4. Februar 1982 wurde die 1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge für den am 23. August 1968 geborenen Sohn 0. wurde auf den Vater übertragen, in dessen Haushalt er lebt. Der Beklagte ist wiederverheiratet; seine Ehefrau ist berufstätig.
Die Parteien schlossen einen vom Prozessbevollmächtigten des Ehemannes ausgearbeiteten Auseinandersetzungsvertrag am 16. März 1981 privatschriftlich. Darin verzichtete die Ehefrau auf Unterhalt. Zum Ausgleich des Zugewinns wurden ihr, zahlbar in monatlichen Raten von 300,-- DM, 21.450,-- DM zugesagt. Über die Gültigkeit dieses Vertrages wurde bereits in der Auskunftsstufe der vorliegenden Stufenklage gestritten.
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